Aufbereitung semikritischer Medizinprodukte
Erhalten Sie in diesem Artikel einen Überblick über die rechtlichen Vorgaben zur Aufbereitung semikritischer Medizinprodukte und den Alternativen zur maschinellen Aufbereitung.
Mehr erfahren
Ja. Im Falle einer behördlich angeordneten Entseuchung.
Hintergrund:
Hier schreibt der Gesetzgeber im § 18 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor: Es dürfen nur Mittel und Verfahren angewendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht wurden. Dafür ist in Deutschland das Robert Koch-Institut (RKI) zuständig. Nur RKI-gelistete Produkte dürfen in diesen Situationen verwendet werden.