Aufbereitung semikritischer Medizinprodukte
Erhalten Sie in diesem Artikel einen Überblick über die rechtlichen Vorgaben zur Aufbereitung semikritischer Medizinprodukte und den Alternativen zur maschinellen Aufbereitung.
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Durch eine Änderung des Arzneimittelgesetzes (§ 52a AMG) benötigen Großhandelsbetriebe, die mit Arzneimitteln – wie Hände- und Haut-Desinfektionsmitteln, Schleimhaut- und Wundantiseptika – handeln, seit 2005 eine Erlaubnis. Diese ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen und wird erst nach einer Abnahmeinspektion erteilt.