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Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) wurden wurden umfassend überarbeitet und im November 2025 veröffentlicht [1]. Sie dienen als maßgebliche Konkretisierung der Biostoffverordnung und beschreiben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege.
Mit dieser Neufassung ersetzt die TRBA 250 die Version von 2018 vollständig [2] und bildet den aktuell anerkannten arbeitswissenschaftlichen und hygienischen Standard.
Die Fassung von 2025 stellt eine umfassende Neufassung dar. Sie berücksichtigt neue wissenschaftliche Erkenntnisse, weiterentwickelte Anforderungen an Arbeitsschutz und Hygiene sowie veränderte Abläufe und Prozesse in der Gesundheitsversorgung.
Die Überarbeitung erfolgte unter Beteiligung des zuständigen Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und präzisiert zahlreiche Anforderungen.
Ein zentraler Schwerpunkt der neuen TRBA 250 liegt in der präziseren Beschreibung der Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe systematisch zu ermitteln, fachkundig zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei veränderten Arbeitsbedingungen oder neuen Erkenntnissen anzupassen.
Die TRBA 250 betont zudem die Bedeutung einer nachvollziehbaren Dokumentation. In den überarbeiteten Anhängen werden hierzu strukturierende Beispiele und Hinweise bereitgestellt, unter anderem zur Ausgestaltung von Hygieneplänen, zur Erfassung und Auswertung von Stich- und Schnittverletzungen sowie zu Aspekten des Atemschutzes. Diese Anhänge dienen als praxisorientierte Unterstützung und Orientierungshilfe; Einrichtungen können gleichwertige, auf ihre betrieblichen Verhältnisse angepasste Lösungen verwenden.

Die Schutzmaßnahmen wurden in der Neufassung inhaltlich präzisiert und systematischer dargestellt. Die Anforderungen an die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) sind nun stärker an Tätigkeiten, Arbeitsbereiche und Expositionsrisiken gekoppelt. Die TRBA 250 beschreibt, welche Art von Schutzkleidung, Handschutz, Augen-, Gesichts- oder Atemschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist, und ordnet diese Maßnahmen klar in das Gesamtkonzept des betrieblichen Arbeitsschutzes ein. Dadurch wird eine nachvollziehbare und einheitlichere Auswahl geeigneter PSA erleichtert.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Schutz vor Verletzungsgefahren. Die TRBA 250 beschreibt Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko für Stich- und Schnittverletzungen detaillierter und betont den Einsatz verletzungssicherer Instrumente als wesentlichen Bestandteil der Prävention. Diese sind – soweit technisch möglich und nach Gefährdungsbeurteilung erforderlich – als Standardmaßnahme vorgesehen.
Auch die Hygieneanforderungen wurden präzisiert. Die TRBA 250 konkretisiert, wie Maßnahmen der Händehygiene sowie Reinigungs- und Desinfektionsprozesse im Arbeitsablauf umzusetzen sind und welche Anforderungen an betriebliche Hygienekonzepte gestellt werden, um Expositionsrisiken wirksam zu minimieren.
Darüber hinaus werden die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge weiter ausgeführt. Dazu gehören insbesondere Impfangebote bei entsprechender Gefährdung sowie Pflicht- und Angebotsvorsorge gemäß arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung, mit dem Ziel, die Gesundheit der Beschäftigten nachhaltig zu schützen.
Für medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, ambulante Dienste und Arztpraxen ergeben sich aus der Neufassung höhere Anforderungen an die Systematik von Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation und Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die TRBA 250 fordert eine transparente und nachvollziehbare Arbeitsschutzorganisation, was zu einem erhöhten organisatorischen Aufwand führen kann, zugleich jedoch die Rechtssicherheit verbessert und den Schutz der Beschäftigten stärkt.
In Bezug auf Desinfektionsmittel gewinnen klare Anwendungshinweise, belastbare Wirksamkeitsnachweise sowie unterstützende Schulungs- und Informationsmaterialien an Bedeutung. Hersteller, die medizinische Einrichtungen bei der Umsetzung der Anforderungen fachlich unterstützen, können damit einen wichtigen Beitrag zu einer rechtskonformen und praxisnahen Arbeitsschutzorganisation leisten.