Entsorgung von Flächen-Desinfektionsmitteln

04.05.2023

Grundsätze der Entsorgung

Wichtige Ziele eines zeitgemäßen Umgangs mit Abfällen sind u. a. der Schutz der Umwelt und des Klimas, sowie der menschlichen Gesundheit. Darüber hinaus ist ein nachhaltiger Umgang mit den gegebenen Ressourcen im Sinne einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft angestrebt. Zur Erreichung dieser Ziele gibt es verschiedene Verfahren im Umgang mit Abfällen, die hierarchisch geordnet sind:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. Sonstige Verwertung
  5. Beseitigung

Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling sind demnach die Verfahren mit dem größten Potential zur Verringerung von klimarelevanten Emissionen [1]. Durch eine indikationsgerechte und korrekt durchgeführte Desinfektion werden Abfälle vermieden [2]. Vermeidbare Abfälle entstehen z. B. durch eine unsachgemäße Durchführung von Desinfektionen.

Entsorgung von Desinfektionsmitteln

Nichtsdestotrotz führt auch bestimmungsgemäße Desinfektion zu unvermeidbaren Abfällen, die entsorgt werden müssen. Für die Entsorgung des Desinfektionsmittels selbst ist zu berücksichtigen, ob es sich um verdünnte Gebrauchslösungen, Konzentrate oder gebrauchsfertige Produkte handelt. Zusätzlich müssen entsprechende Gebinde, Spenderboxen oder Verpackungen berücksichtigt werden.

Vom Anwender verdünnte Gebrauchslösungen

Gebrauchslösungen werden vom Anwender vor Ort hergestellt, indem Wasser mit einem Desinfektionsmittel-Konzentrat oder -Granulat vermengt wird. Bestimmungsgemäß hergestellte und verwendete Gebrauchslösungen von Flächen- und Instrumenten-Desinfektionsmitteln von BODE/HARTMANN können über das kommunale Abwassersystem entsorgt werden. Sollten Ausnahmen für bestimmte Konzentrationen von Gebrauchslösungen bestehen, finden sich zusätzlichen Hinweise im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 16: „Sicherheitshinweise für Gebrauchslösungen“. Dies ist jedoch nicht die Regel. Sollte Ihre Einrichtung im Vergleich zum übrigen Einzugsgebiet der Kläranlage einen herausragenden Abwasseranteil liefern, sind die Anforderungen für Indirekteinleitungen (Einleitung in die kommunale Kläranlage) mit der zuständigen Aufsichtsbehörde in der jeweiligen Kommune abzustimmen.

Konzentrate & gebrauchsfertige Produkte

Unter Konzentrate oder gebrauchsfertige Produkte fallen alle flüssigen und festen (z. B. Granulate) Flächen-, Haut-, Hände- und Instrumenten-Desinfektionsmittel von BODE/HARTMANN. Konzentrate und gebrauchsfertige Produkte müssen unter Beachtung der behördlichen Vorschriften entsorgt werden. Sie dürfen nicht in den Hausmüll oder über das Abwasser in die Kanalisation gelangen, sondern müssen der Sonderentsorgung zugeführt werden. Dazu muss die Abfallschlüsselnummer von Ihnen, möglichst in Absprache mit den Entsorgungsfachbetrieb und der Abfallbehörde, festgelegt und die Entsorgung entsprechend durchgeführt werden. Die entsprechenden Informationen sind im Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Produktes aufgeführt.

Tücher

Desinfektionsmittel werden auch als gebrauchsfertige Tuchvariante angeboten und kennzeichnen sich durch den Namenszusatz „Wipes“ oder „Tissues“. Wipes, die mit einer Gebrauchslösung von Desinfektions- oder -Reinigungsmitteln von BODE/HARTMANN getränkt sind, können nach der Verwendung, unter Beachtung der örtlichen behördlichen Vorschriften, mit dem Hausmüll entsorgt werden. Das gilt ebenso für alle BODE/HARTMANN Produkte mit dem Beinamen „Tissues“. Die Tücher dürfen nicht über die Toilette entsorgt werden, um Verstopfungen, negative Einflüsse auf die Kanalisation und die Umwelt zu vermeiden.

Leere Gebinde, Spenderboxen, Umverpackungen

Leere Gebinde, Spenderboxen sowie Umverpackungen von BODE/HARTMANN Desinfektions- oder Reinigungsprodukten sind beim dualen System lizenziert und können restentleert in den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne gegeben werden. Verpackungen sind dann restentleert, wenn sie gemäß ihrer Bestimmung vollständig ausgeschöpft sind (VerpackV § 3(6)). Sie müssen pinselrein, spachtelrein, tropffrei und rieselfrei sein. Unter Restentleerung ist jedoch keine Reinigung zu verstehen. Maximal darf noch ca. 1% vom Inhalt im Behälter verbleiben. Restentleerte Verpackungen sind im Sinne der Verpackungsverordnung getrennt zu sammeln und einer Verwertung zuzuführen.

Quellen:

  1. Mitteilung der Europäische Kommission. Der Beitrag der energetischen Verwertung von Abfällen zur Kreislaufwirtschaft.
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A52017DC0034
    (abgerufen am 14.04.2023)
  2. VAH. So entsorgen Sie richtig: Entsorgungshinweise für Desinfektionsmittel.
    https://vah-online.de/files/download/2023_Entsorgung_Desinfektionsmittel_VAH_Nachhaltigkeit_AG%20Angewandte%20Desinfektion.pdf
    (abgerufen am 14.04.2023)

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