Aufbereitung semikritischer Medizinprodukte
Erhalten Sie in diesem Artikel einen Überblick über die rechtlichen Vorgaben zur Aufbereitung semikritischer Medizinprodukte und den Alternativen zur maschinellen Aufbereitung.
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In § 13 des Arzneimittelgesetzes wird geregelt, wer Arzneimittel gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen darf. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Bundeslandes in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, in Abstimmung mit der zuständigen Bundesoberbehörde.