ICPIC 2025

HARTMANN ist auf der 8. International Conference on Prevention & Infection Control (ICPIC) vertreten. Besuchen Sie unser Satellitensymposium, unsere Posterbeiträgen und den Messestand (Stand 08).
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Glossar
In § 13 des Arzneimittelgesetzes wird geregelt, wer Arzneimittel gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen darf. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Bundeslandes in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, in Abstimmung mit der zuständigen Bundesoberbehörde.